Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung der Gemeinde X._____ vom 13. Oktober 2016 wurde A._____ ein öffentlicher Unterstützungsbetrag von monatlich Fr. 1'355.-- ab
1. Oktober 2016 gewährt. Die Unterstützung wurde auf Ende September 2017 befristet. Für die Wohnkosten wurden wie bis anhin lediglich Fr. 600.-- angerechnet. A._____ wurden weitere Verpflichtungen auferlegt, insbeson- dere die Teilnahme an kommunalen Einsatzprogrammen oder die Vorwei- sung von monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen.
E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Berufsbeiständin, am 10. November 2016 Beschwerde
- 3 - an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Anerkennung der vollen Wohnkosten (Miete und Nebenkosten) durch die Gemeinde, die Anpas- sung der Auflagen an ihre aktuelle gesundheitliche Situation sowie die An- erkennung der Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-- für ihre Bemühungen zur Verbesserung der Situation.
E. 5 a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Weiteren verpflichtet, am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen, monatlich acht Arbeitsbemühungen vorzuweisen und sich alle paar Monate bei der Berufsbeistandschaft Y._____ zur Erstellung eines Zwischenbe- richts zu melden. Diese Auflagen erfolgten unter der Androhung einer Leis- tungskürzung bzw. -einstellung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Anpassung der Auflagen an ihre aktuelle gesundheitliche Situation. Insbesondere die Teilnahme an den kommunalen Einsatzpro- grammen und das Vorweisen der monatlichen acht Arbeitsbemühungen seien unrealistisch und nicht geeignet, ihre momentane Situation zu ver- bessern. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie
- 16 - aus Rücksicht auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin deren Verstösse gegen die Auflagen nie sanktioniert habe. Die be- schwerdeführerischen Forderungen nach Anpassung der Auflagen seien deshalb unverständlich. Auch wenn der Beschwerdeführerin bislang keine Nachteile in Form von Leistungskürzungen bzw. -einstellungen erwachsen sind, lebt sie aufgrund der Androhung in der Ungewissheit, im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflagen Leistungskürzungen bzw. -einstellungen zu riskieren. Die Beschwerdeführerin ist demnach in diesem Punkt be- schwert und kann berechtigterweise eine Überprüfung der umstrittenen Auflagen verlangen. Unklar bleibt jedoch, was die Beschwerdeführerin kon- kret mit dem Rechtsbegehren "Anpassung der Auflagen an die aktuelle ge- sundheitliche Situation" verlangt. Es ist unklar, ob sie damit eine vollum- fängliche oder teilweise Aufhebung der Auflagen verlangt. Dies ist jedoch
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beurteilung der Zulässigkeit zurzeit nicht weiter relevant. b) Gemäss Art. 4 UG hat die Unterstützte die Pflicht, jede sachdienliche Aus- kunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Gesetzliche Grundlage für die Kürzung von Unterstützungsleis- tungen bildet Art. 11 ABzUG. Danach ist der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5-30 % zu kürzen bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a), bei Pflichtverletzung (lit. b) sowie bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine Kürzung von 20-30 % ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 % auf ma- ximal zwölf Monate zu befristen. Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (vgl. HÄNZI, a.a.O.,
- 17 - S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen zum Zwecke der Sanktionierung ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig (vgl. zum Ganzen PVG 2014 Nr. 7 E.4b). c) Wie bereits oben ausgeführt, enthalten die dem Gericht vorliegenden Akten keine näheren Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung, gesundheitlich eingeschränkt und auf Therapien angewiesen zu sein, weder durch Arzt- berichte noch durch sonstige Unterlagen. Damit die Beschwerdegegnerin sowie im Streitfall auch das Gericht indessen über die Zulässigkeit be- stimmter Auflagen wie den vorliegend strittigen sowie allfälliger Sanktionen entscheiden kann, sind Arztberichte notwendig, welche den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin beschreiben. Zum jetzigen Zeitpunkt kann durch das Gericht daher nicht entschieden werden, ob die genannten Auf- lagen die gesundheitliche Situation berücksichtigen oder nicht. Immerhin ist auch an dieser Stelle (vgl. auch oben E.4a) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar Rücksicht auf die aktuelle Situation ge- nommen hat und die Beschwerdeführerin nicht sanktioniert hat. Gerade dies zeigt, dass vorliegend anscheinend ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten bestehen könnten, welche nicht nur einer allfälligen Sank- tion im Wege stehen, sondern die verfügten Auflagen eben an sich in Frage stellen. Wäre die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkte Beschwerde- führerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage einer
- 18 - Erwerbs- oder Arbeitstätigkeit nachzugehen, so wären auch die angefoch- tenen Auflagen betreffend Teilnahmen an einem Einsatzprogramm bzw. betreffend Arbeitsbemühungen nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hat bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts jedoch mitzuwirken. Die Beschwerde ist in diesem Sinne auch betreffend dieses Punktes be- gründet und der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin näher abzu- klären.
E. 6 a) Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, dass die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung auf die beantragten Integrationszulagen nicht einge- gangen sei, und bringt vor, dass sie im vergangenen Jahr intensiv nach Lehrstellen und Ausbildungsmöglichkeiten gesucht habe. Sobald sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert habe, sei sie bereit, mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle Integrationsmassnahmen in Anspruch nehmen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es die Beschwer- deführerin in ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2016 versäumt habe, die be- sondere Integrationszulage als solche zu deklarieren und zu begründen. Es sei lediglich die Minimale Integrationszulage (MIZ) in Höhe von Fr. 100.-
- im Berechnungsblatt aufgeführt, welche allerdings seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr anerkannt sei. Die erbrachten Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführerin seien eine Schadenminderungspflicht, weshalb keine zu- sätzlichen Vergütungen zugesprochen werden würden. b) Es ist vorab mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die MIZ im Zuge der Revision der SKOS-Richtlinien in die Integrationszulage (IZU) in- tegriert wurde und deshalb seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr separat ge- währt wird. Nach den SKOS-Richtlinien werden mit der IZU Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integra- tion finanziell anerkannt. Sie beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- pro Person und Monat. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf
- 19 - eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Die IZU sind überprüf- bar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus (vgl. SKOS-Richtli- nien C.2; vgl. auch Art. 6 ABzUG). Gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin während des Arbeitseinsatzes (Teil- nahme am kommunalen Einsatzprogramm) Anspruch auf eine Integrati- onszulage. Da die IZU eine individuelle Anstrengung voraussetzen (vgl. SKOS-Richtlinien C.2), darf die Beschwerdegegnerin die Leistung dersel- ben auch an einen Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin anknüpfen. Nähme die Beschwerdeführerin also beispielsweise am kommunalen Ein- satzprogramm teil, so hätte ihr die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 ABzUG je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel eine Integrationszulage von mindestens Fr. 100.-- zu gewähren. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Auflagen nicht nachge- kommen ist. Fraglich ist jedoch auch hier, ob sie nicht durch ihre gesund- heitlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, eine besondere Integrati- onsleistung zu erbringen. Hierzu können nebst der Teilnahme an einem Einsatzprogramm bei Arbeitsunfähigen, welche dazu nicht in der Lage sind eben praxisgemäss auch die Durchführung von Therapien – was die Be- schwerdeführerin geltend macht - zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gezählt werden. Auch diesbezüglich ist der massgebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vor- nahme der notwendigen Abklärungen (vgl. oben E.5c). c) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Kosten in der Regel von der unterlie- genden Partei zu tragen. Die vorliegende Streitsache hat sich in den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten als nicht spruchreif erwie- sen. Die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne obsiegt die Be- schwerdeführerin mit ihren Anträgen. Die Kosten von Fr. 500.-- für das vor- liegende Verfahren sind dementsprechend der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Da die Beschwerdeführerin nicht von einem Rechtsanwalt, son-
- 20 - dern von ihrer mandatierten Beiständin vertreten wird, steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 98
3. Kammer Einzelrichter Stecher und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 13. April 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch B._____, Berufsbeistandschaft Y._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. Für A._____ wurde am 1. Dezember 2015 eine Beistandschaft bestellt. Als Berufsbeiständin wurde B._____ eingesetzt. 2. A._____ wird seit dem 18. August 2015 von der Gemeinde X._____ öffent- lich-rechtlich unterstützt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 liess A._____, vertreten durch ihre Berufsbeiständin, um Verlängerung sowie um Er- höhung der öffentlichen Unterstützung auf Fr. 1'675.-- ersuchen. Begrün- dend wurde ausgeführt, dass sie per 1. Oktober 2016 innerhalb der Ge- meinde X._____ umgezogen sei. Leider habe sie aus gesundheitlichen Gründen keine Lehrstelle antreten und ihr Kunststudium in Zürich nicht auf- nehmen können. Der behandelnde Arzt habe ihr zu einem stationären Auf- enthalt in der Klinik geraten, was indessen aus Platzgründen momentan nicht umgesetzt werden könne. Sobald sich ihr Gesundheitszustand stabi- lisiere, werde sie mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle Inte- grationsmassnahmen in Anspruch nehmen. Diesem Gesuch wurde auch der aktuelle Mietvertrag vom 30. September 2016 beigelegt. Dieser sieht einen Nettomietzins von Fr. 700.--, zuzüglich Nebenkosten von Fr. 120.--, d.h. einen monatlichen Mietzins von total Fr. 820.--, vor. Die Kündigungs- frist beträgt drei Monate und eine Kündigung ist erstmals auf den 30. Sep- tember 2017 möglich. 3. Mit Verfügung der Gemeinde X._____ vom 13. Oktober 2016 wurde A._____ ein öffentlicher Unterstützungsbetrag von monatlich Fr. 1'355.-- ab
1. Oktober 2016 gewährt. Die Unterstützung wurde auf Ende September 2017 befristet. Für die Wohnkosten wurden wie bis anhin lediglich Fr. 600.-- angerechnet. A._____ wurden weitere Verpflichtungen auferlegt, insbeson- dere die Teilnahme an kommunalen Einsatzprogrammen oder die Vorwei- sung von monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Berufsbeiständin, am 10. November 2016 Beschwerde
- 3 - an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Anerkennung der vollen Wohnkosten (Miete und Nebenkosten) durch die Gemeinde, die Anpas- sung der Auflagen an ihre aktuelle gesundheitliche Situation sowie die An- erkennung der Integrationszulage von monatlich Fr. 100.-- für ihre Bemühungen zur Verbesserung der Situation. 5. In der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie an, dass die Beschwerdeführerin die Mehrkosten für den höheren Mietzins aufgrund ihres Fehlverhaltens selber zu tragen habe. Im Weiteren werde die monatliche Integrationszulage seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr anerkannt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 13. Oktober 2016, mit welcher der Beschwerde- führerin eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1'355.-- ab 1. Oktober 2016 bis Ende September 2017 zugestanden wurde. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz an- gefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 13. Oktober 2016 ist weder end- gültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, wes- halb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die sachliche und örtli-
- 4 - che Zuständigkeit ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Adres- satin der angefochtenen Verfügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der richterlichen Zuständigkeit bzw. der Berechnung des Streitwerts. Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG ent- scheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompe- tenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorlie- genden Fall geht es um eine monatliche Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe, welche bis Ende September 2017 befristet wurde. In casu beantragt die Beschwerdeführerin eine Unterstützung in Höhe von Fr. 1'675.--. Zum effektiv anerkannten Betrag von Fr. 1'355.-- besteht damit eine Differenz von Fr. 320.--, was somit einen Streitwert von Fr. 3'840.-- (12×Fr. 320.--) ergibt. Praxisgemäss kann damit in einzelrichterlicher Kom- petenz entschieden werden (vgl. hierzu VGU U 14 69 E.1b). c) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden die Anrechnung der Wohnkosten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung, die von der Beschwerdegegnerin verfügten Auflagen sowie die Anerkennung einer Integrationszulage in Höhe von Fr. 100.--.
2. a) Zunächst ist auf die vorliegend umstrittene Höhe der anrechenbaren Wohn- kosten einzugehen, welche gemäss SKOS-Richtlinien nach den örtlichen Verhältnissen anzurechnen sind. Ebenfalls anzurechnen sind die vertrag- lich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übli-
- 5 - che Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS- Richtlinien B.3). Gemäss Art. 8 ABzUG ist in die Berechnung des Lebens- bedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Miet- zins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Be- stimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohn- kosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. Wie das Verwaltungsgericht verschiedent- lich ausgeführt hat, kann diese Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten gemäss vor- zitierter Bestimmung jedoch gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte unantastbare Exis- tenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Kriterien für zu berücksichtigende Umstände sind demnach etwa längere Kündigungsfris- ten, welche die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, das Fehlen verfügbarer Alternativen im erforderlichen Preissegment oder die Absage für eine angebotene günstigere Wohnung. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist in den SKOS-Richtlinien denn auch nicht vorgesehen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3; zum Ganzen Urteile des Verwal- tungsgerichts [VGU] U 15 9 E.2a, U 14 69 E.3a, U 13 18 E.3a sowie U 13 11 E.3a). b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkos- ten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblich- keit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Erst danach kann sie die bisherigen Wohn- kosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige
- 6 - Wohnung der betroffenen Person die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu ak- zeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der be- troffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Ge- meinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Woh- nungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ih- ren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenba- ren Wohnkosten gekürzt werden können (vgl. VGU U 15 9 E.2b, U 14 69 E.3b, U 13 18 E.3b sowie U 13 11 E.3b). c) Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Marktverhält- nisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten ausgehen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demogra- fisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unterscheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils an- hand aktueller Angebote zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung für die Nichtortsüblichkeit einer Woh-
- 7 - nung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgeben- den SKOS-Richtlinien eine öffentlich-rechtlich unterstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung bewohnen muss, sondern sie Anrecht auf eine Wohnung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preissegment hat (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-2), haben manche Gemeinden − so auch die Beschwerdegegnerin − Wohnkostenreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet wer- den. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Mietzinsrichtwer- ten ist ferner Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsitua- tion für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individu- ellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von ei- ner Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche (vgl. zum Ganzen VGU U 15 9 E.2b sowie U 14 69 mit Hinweisen auf U 13 29 und U 13 18).
- 8 - Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurze- lung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu über- nehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). d) Ergeben die soeben dargestellten Abklärungen, dass bisherig anerkannte Wohnkosten den Rahmen der Ortsüblichkeit sprengen, so ist die Wohnung zu teuer, was den Wechsel in eine günstigere effektiv zur Verfügung ste- hende zumutbare Wohnung rechtfertigt. In solchen Fällen kommt den So- zialdiensten die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel betroffene öffentlich-rechtlich unterstützte Person bei ihrer Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1; vgl. auch vorne Er- wägung 2b).
3. a) Im vorliegenden Fall schreibt das Wohnkostenreglement der Gemeinde X._____ vom 29. September 2014 bezüglich der Übernahme der Wohn- kosten von bedürftigen Personen vor, dass Mietzinse (inklusive Nebenkos- ten) gemäss Mietvertrag für 1-Personen-Haushalte im Rahmen eines Ma- ximalbeitrags von Fr. 500.-- finanziert werden (vgl. Art. 1 des Wohnkosten- reglements). Der Gemeinderat hat das als Gesetz bezeichnete Wohnkos- tenreglement gestützt auf Art. 8 ABzUG und der SKOS-Richtlinien vom April 2005 erlassen. Der Gemeinderat der Gemeinde X._____ ist aber ein Exekutivorgan und kein Gemeindeparlament (vgl. Art. 35 Verfassung der Gemeinde X._____). Der Gemeinderat ist somit höchstens zum Vollzug des kantonalen Rechts befugt (vgl. Art. 36 lit. a Verfassung der Gemeinde X._____). Über den Erlass von Gesetzen und Verordnungen muss dage- gen die Urnengemeinde entscheiden (vgl. Art. 25 lit. a Verfassung der Ge-
- 9 - meinde X._____). Demnach ist das vorliegende Wohnkostenreglement kein allgemeinverbindlicher rechtsetzender Erlass (vgl. auch Art. 36 lit. b Verfassung der Gemeinde X._____), sondern eine Verwaltungsverord- nung, welche als Dienstanleitung an die Durchführungsstelle, d.h. die So- zialbehörde, adressiert ist (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts VGU U 15 9 E.2b mit Hinweisen). Solche Verordnungen vermögen keine direkte Aussenwirkung zu entfalten, respektive sind sie nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuie- ren. Verwaltungsverordnungen richten sich in erster Linie an untergeord- nete Behörden und dienen allgemein der Vereinheitlichung der Rechtsan- wendung. Sie sind für das Gericht nicht verbindlich. Trotzdem werden sie bei einer Entscheidung berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen bzw. Dienstanweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung ge- tragen (vgl. dazu VGU U 15 9 E.2b sowie U 13 18 E.4c; ULRICH HÄFELIN/GE- ORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 123 ff.; BGE 132 V 200 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGE 128 I 167 E.4.3). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass zunächst das kantonale Sozialamt Graubünden mit Schreiben vom 18. November 2014 die Be- schwerdegegnerin darauf aufmerksam machte, dass ihr Wohnkostenregle- ment, insbesondere der (hier relevante) Mietzins für einen Einpersonen- haushalt, zu tief angesetzt sei. Das kantonale Sozialamt bat die Beschwer- degegnerin, die Rechtsprechung zu beachten und ein entsprechendes Re- glement zu erlassen. Mit Urteil U 15 9 vom 16. März 2015 hielt sodann auch
- 10 - das Verwaltungsgericht fest, dass sich die vom Wohnkostenreglement der Beschwerdegegnerin vorgeschriebenen Fr. 500.-- für einen Einpersonen- haushalt als offensichtlich nicht ortsüblich erweisen (vgl. dort E.2b). Die Be- schwerdegegnerin hat ihr Wohnkostenreglement jedoch (noch) nicht geän- dert und sieht in dessen Art. 1 weiterhin einen Unterstützungsbetrag von Fr. 500.-- vor. b) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten wie bis anhin Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe keine Begründung ge- liefert, weshalb die Mietkosten um Fr. 220.-- gestiegen seien. Dies habe sie erst in der Beschwerde erklärt. Die Mehrkosten in Höhe von Fr. 220.-- seien auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Mehrkosten auch von ihr zu tragen seien. Die Beschwerdeführerin ist hin- gegen der Meinung, dass der Mietzins von Fr. 700.-- zuzüglich Nebenkos- ten von Fr. 120.-- dem ortsüblichen Mietszins für eine Wohnung dieser Grösse entspreche. In ihrer Beschwerde begründet sie den Wohnungs- wechsel damit, dass sie beabsichtigt habe, im Unterland eine Ausbildungs- stelle zu suchen und je nach Ort dieser Anstellung den Wohnsitz zu verle- gen. Aus diesem Grund habe sie – wenn auch gegen die Empfehlungen ihrer Berufsbeiständin – die bestehende Wohnung per 30. September 2016 gekündigt. Da ihr aber aus gesundheitlichen Gründen den Einstieg in eine Ausbildung nicht gelungen sei, habe sie innert kürzester Zeit eine neue Wohnung in X._____ finden müssen, weshalb sie auf den 1. Oktober 2016 in die aktuelle Wohnung eingezogen sei. Dies sei zu diesem Zeitpunkt die einzige geeignete Wohnung gewesen. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Kürzung der Wohnkosten nicht genügt. Sie rechnete lediglich wie bis anhin einen Mietzins von Fr. 600.-- an und argumentierte, dass die Be- schwerdeführerin keine Begründung für die Mehrkosten vorgebracht habe
- 11 - und schliesslich diese auf ihr eigenes Fehlverhalten zurückzuführen seien. Die Gemeinde hätte jedoch – wie dies das Verwaltungsgericht verschie- dentlich und auch die Gemeinde X._____ betreffend entschieden hat – zunächst die Ortsüblichkeit der Mietzinshöhe einer entsprechenden Woh- nung definieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat (vgl. hierzu auch vorstehend E.2b und c). Sie hat dabei wie erwähnt die aktuellen Marktver- hältnisse und die Situation auf dem freien Wohnungsmarkt zu berücksich- tigen und zu belegen. Die Definition der Ortsüblichkeit – welche im Übrigen vorliegend umstritten ist – ist unter Miteinbezug der lokalen Marktverhält- nisse primär Aufgabe der Gemeinde als Sozialhilfebehörde. Die Be- schwerde ist bereits aus diesem Grund begründet und die Sache in diesem Sinne an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. a) Stellt sich nach der korrekten Festlegung der Ortsüblichkeit heraus, dass vorliegend die Wohnkosten tatsächlich überhöht sind, so ist wie bereits ausgeführt nach den in E. 2b und c geschilderten Grundsätzen zu verfah- ren. In einem nächsten Schritt wäre somit die Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels zu prüfen, wobei stets der Einzelfall zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich sind nebst den persönlichen Gründen (gesundheitliche oder soziale Gründe wie Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwur- zelung, Alter, Integration) auch übliche Kündigungsfristen zu beachten. Gemäss den SKOS-Richtlinien (B.3 Wohnkosten) sind überhöhte Wohn- kosten so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine ma- ximale Zeitdauer von sechs Monaten wie es Art. 8 Abs. 1 ABzUG vor- schreibt nämlich gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Ein- griff in das verfassungsrechtlich geschützte, unantastbare Existenzmini- mum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Kriterien für zu berück- sichtigende Umstände sind demnach etwa längere Kündigungsfristen, wel- che die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, das Feh-
- 12 - len verfügbarer Alternativen im erforderlichen Preissegment oder die Ab- sage für eine angebotene günstigere Wohnung. (vgl. VGU U 13 11 E.3a, U 13 18 E.3a, U 13 29 E.3a, U 14 69 E.3a, U 15 9 E.2a). Die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist somit nach wie vor aufgrund der konkreten Umstände zu überprüfen. Im Lichte dieser Ausführungen ist betreffend den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass der Abschluss eines befris- teten Mietvertrages bzw. eines Mietvertrages mit einer Mindestlaufzeit durch die Beschwerdeführerin bzw. im vorliegenden Fall durch die Beistän- din, da die Handlungsfähigkeit u. a. in Wohnfragen eingeschränkt ist, als problematisch erscheinen kann, da das Gemeinwesen bzw. die Sozialhil- febezüger in ihrer Handlungsfreiheit betreffend Auflösung dieses Mietver- trags eingeschränkt sind und damit auch eine Missbrauchsgefahr bestehen kann. Dies gilt jedoch nota bene nur in dem Falle, dass vorliegend über- haupt von einem überhöhten Mietzins auszugehen wäre. Die Beschwerde- führerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie beabsichtigt habe, im Unterland eine Ausbildungsstelle zu suchen und je nach Ort dieser An- stellung den Wohnsitz zu verlegen. Aus diesem Grund habe sie – wenn auch gegen die Empfehlungen ihrer Berufsbeiständin – die bestehende Wohnung per 30. September 2016 gekündigt. Aus gesundheitlichen Grün- den sei ihr der Einstieg in eine Ausbildung aber nicht gelungen und sie habe innert kürzester Zeit eine neue Wohnung in X._____ finden müssen, wes- halb sie per 1. Oktober 2016 in die aktuelle Wohnung eingezogen sei. Dies sei zu diesem Zeitpunkt die einzige geeignete Wohnung gewesen. Die Be- schwerdeführerin macht mit diesen Ausführungen eine Notsituation gel- tend, in welcher keine andere Alternative als die gegenwärtig bewohnte Wohnung zur Verfügung gestanden sei. Zwar sind diese Aussagen nicht weiter belegt worden, ebenso wenig wurde jedoch von der Beschwerde- gegnerin dargelegt, dass zu dieser Zeit konkrete zumutbare und effektiv zur Verfügung stehende Alternativen tatsächlich vorhanden gewesen wären. Es ist in diesem Zusammenhang wohl auch entscheidend, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Gründe für diese Situation geltend
- 13 - macht. Auch dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht weiter ausgeführt und belegt (welcher Art, welche Konsequenzen), was an sich zu beanstanden ist. Immerhin ist aber festzustellen, dass sie verbei- ständet und in etlichen – unter anderem auch in Wohnfragen – Bereichen des alltäglichen Lebens in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Von einer solchen zu berücksichtigenden Situation scheint denn auch die Ge- meinde auszugehen, hat sie doch im Zusammenhang mit weiteren Aufla- gen (Einsatzprogramm, Arbeitsbemühungen) Rücksicht auf die aktuelle ge- sundheitliche Situation genommen und deshalb keine Sanktionen ergriffen (vgl. auch untenstehend E.5a). Der Beschwerdeführerin kann aufgrund die- ser Umstände jedenfalls nicht vorgeworfen werden, rechtsmissbräuchlich gehandelt bzw. gegen Treu und Glauben verstossen zu haben. Zwar ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass die Gemeinde als Mitbetroffene bei der Wohnungssuche nicht miteinbezogen wurde, was ebenfalls zu bean- standen ist, trifft diese doch auch die Pflicht, Bedürftige bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen. Es kann jedoch beweismässig nicht ein- fach zu Ungunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese nicht belegen könne, dass zur fraglichen Zeit keine günstigeren Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Ein solcher negativer Beweis wäre naturgemäss schwierig bzw. nicht zu erbringen. Aufgrund dessen aber, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten zeit- lichen Dringlichkeit nicht einfach eigenmächtig, sondern mit Hilfe der Be- rufsbeiständin innert kurzer Zeit eine neue Wohnung finden musste, darf – auch mangels gegenteiliger Belege - davon ausgegangen werden, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. der Berufsbeiständin den Tatsa- chen entspricht. Es ist daher an den oben ausgeführten Grundsätzen fest- zuhalten, weshalb die in Frage stehenden Wohnungskosten auch im Falle einer nicht bestehenden Ortsüblichkeit von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu übernehmen sind.
- 14 - b) Die Gemeinde unterliess es vorliegend, die Zumutbarkeit eines Wohnungs- wechsels aufgrund der gesamthaften Umstände im Einzelfall zu prüfen (SKOS-Richtlinie B.3) und verwies in der Verfügung einzig auf den wie bis anhin angerechneten Mietzins. Die Gemeinde hat nebst der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wechsels im Einzelfall eine allfällige Kürzung der anre- chenbaren Wohnkosten zudem per Verfügung anzudrohen und die unter- stützte Person aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich eine unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann erst können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag redu- ziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit eines Woh- nungswechsels ist vorliegend insbesondere auch die geltend gemachte ge- sundheitliche Situation zu berücksichtigen (E.2c; hierzu auch VGU U 16 38). Diesbezüglich hat die Gemeinde den Sachverhalt genau abzuklären und die Beschwerdeführerin hat dabei ihrer Mitwirkungspflicht nachzukom- men. Immerhin sei bei der Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswech- sel andererseits auch darauf hingewiesen, dass – im Falle fehlender ge- sundheitlicher Hindernisse - allenfalls auch zu prüfen wäre, ob nicht Mög- lichkeiten bestehen, um den befristeten Mietvertrag frühzeitig zu künden. In diesem Rahmen grundsätzlich diskutabel wären dabei nebst der vorzei- tigen Rückgabe der Sache nach Art. 264 OR (Nachmieter) oder einer ein- verständlichen Auflösung des Mietvertrags allenfalls auch eine (ausseror- dentliche) Kündigung aus wichtigen Gründen. In Beachtung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes wäre bei der Frage eines Wohnungswechsels im Sinne einer Gesamtwürdigung dabei auch die allfällige Höhe der Diffe- renz der Wohnkosten zur Ortsüblichkeit sowie allfällige Umzugskosten durch die Gemeinde mit zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt der Ge- meinde wie gesagt die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Be- troffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen
- 15 - (SKOS-Richtlinien B.3) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist und der Entscheid der Beschwerdegegne- rin vom 13. Oktober 2016 betreffend die Anrechnung von tieferen Wohn- kosten für die Beschwerdeführerin aufgehoben wird. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Die verfügte Kürzung der Unterstützungsleistung betref- fend die Wohnkosten kann sich nicht allein auf eine Verwaltungsverord- nung stützten (Erwägung 3b), die Gemeinde hätte darüber hinaus eine all- fällige Überschreitung des Ortsüblichen anhand stichhaltiger Vergleiche mit anderen Wohnobjekten darlegen müssen. Wenn die Gemeinde wie vorlie- gend schliesslich von überhöhten Kosten ausgeht, hat sie ausserdem die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels und ob eine alternative günstigere zumutbare Lösung tatsächlich zur Verfügung steht zu prüfen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bei Bejahung der genannten Voraussetzungen wäre schliesslich eine allfällige Kürzung der anrechen- baren Wohnkosten mittels Verfügung anzudrohen.
5. a) Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Weiteren verpflichtet, am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen, monatlich acht Arbeitsbemühungen vorzuweisen und sich alle paar Monate bei der Berufsbeistandschaft Y._____ zur Erstellung eines Zwischenbe- richts zu melden. Diese Auflagen erfolgten unter der Androhung einer Leis- tungskürzung bzw. -einstellung. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die Anpassung der Auflagen an ihre aktuelle gesundheitliche Situation. Insbesondere die Teilnahme an den kommunalen Einsatzpro- grammen und das Vorweisen der monatlichen acht Arbeitsbemühungen seien unrealistisch und nicht geeignet, ihre momentane Situation zu ver- bessern. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie
- 16 - aus Rücksicht auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin deren Verstösse gegen die Auflagen nie sanktioniert habe. Die be- schwerdeführerischen Forderungen nach Anpassung der Auflagen seien deshalb unverständlich. Auch wenn der Beschwerdeführerin bislang keine Nachteile in Form von Leistungskürzungen bzw. -einstellungen erwachsen sind, lebt sie aufgrund der Androhung in der Ungewissheit, im Falle der Nichteinhaltung dieser Auflagen Leistungskürzungen bzw. -einstellungen zu riskieren. Die Beschwerdeführerin ist demnach in diesem Punkt be- schwert und kann berechtigterweise eine Überprüfung der umstrittenen Auflagen verlangen. Unklar bleibt jedoch, was die Beschwerdeführerin kon- kret mit dem Rechtsbegehren "Anpassung der Auflagen an die aktuelle ge- sundheitliche Situation" verlangt. Es ist unklar, ob sie damit eine vollum- fängliche oder teilweise Aufhebung der Auflagen verlangt. Dies ist jedoch
– wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beurteilung der Zulässigkeit zurzeit nicht weiter relevant. b) Gemäss Art. 4 UG hat die Unterstützte die Pflicht, jede sachdienliche Aus- kunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Gesetzliche Grundlage für die Kürzung von Unterstützungsleis- tungen bildet Art. 11 ABzUG. Danach ist der Grundbedarf für den Lebens- unterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5-30 % zu kürzen bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a), bei Pflichtverletzung (lit. b) sowie bei Rechtsmissbrauch (lit. c). Eine Kürzung von 20-30 % ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 % auf ma- ximal zwölf Monate zu befristen. Eine solche Kürzung der Sozialhilfe stellt eine verwaltungsrechtliche Sanktion dar, die im Allgemeinen nur dann zulässig ist, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde (vgl. HÄNZI, a.a.O.,
- 17 - S. 148 f.; SKOS-Richtlinien A.8.2). Vorausgesetzt für das Vorliegen eines Kürzungsgrundes ist zunächst, dass für den Einzelnen eine konkrete Pflicht überhaupt bestanden hat und deren Erfüllung für ihn angemessen und zumutbar war, womit es der betroffenen Person auch möglich sein muss, allenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist, die Ursache für die Sanktion zu beseitigen. Das Verhalten muss sodann als nicht entschuldbares Fehlverhalten eingestuft werden können. Kürzungen sind nur im Rahmen von Art. 11 ABzUG zulässig. Eine vollständige Einstellung der Unterstützungsleistungen zum Zwecke der Sanktionierung ist deshalb – selbst wenn die Existenzsicherung durch Nothilfe vorbehalten bleibt – nicht zulässig (vgl. zum Ganzen PVG 2014 Nr. 7 E.4b). c) Wie bereits oben ausgeführt, enthalten die dem Gericht vorliegenden Akten keine näheren Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin belegt ihre Behauptung, gesundheitlich eingeschränkt und auf Therapien angewiesen zu sein, weder durch Arzt- berichte noch durch sonstige Unterlagen. Damit die Beschwerdegegnerin sowie im Streitfall auch das Gericht indessen über die Zulässigkeit be- stimmter Auflagen wie den vorliegend strittigen sowie allfälliger Sanktionen entscheiden kann, sind Arztberichte notwendig, welche den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin beschreiben. Zum jetzigen Zeitpunkt kann durch das Gericht daher nicht entschieden werden, ob die genannten Auf- lagen die gesundheitliche Situation berücksichtigen oder nicht. Immerhin ist auch an dieser Stelle (vgl. auch oben E.4a) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin offenbar Rücksicht auf die aktuelle Situation ge- nommen hat und die Beschwerdeführerin nicht sanktioniert hat. Gerade dies zeigt, dass vorliegend anscheinend ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten bestehen könnten, welche nicht nur einer allfälligen Sank- tion im Wege stehen, sondern die verfügten Auflagen eben an sich in Frage stellen. Wäre die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkte Beschwerde- führerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage einer
- 18 - Erwerbs- oder Arbeitstätigkeit nachzugehen, so wären auch die angefoch- tenen Auflagen betreffend Teilnahmen an einem Einsatzprogramm bzw. betreffend Arbeitsbemühungen nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hat bei der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts jedoch mitzuwirken. Die Beschwerde ist in diesem Sinne auch betreffend dieses Punktes be- gründet und der Sachverhalt durch die Beschwerdegegnerin näher abzu- klären.
6. a) Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, dass die Beschwerdegegne- rin in ihrer Verfügung auf die beantragten Integrationszulagen nicht einge- gangen sei, und bringt vor, dass sie im vergangenen Jahr intensiv nach Lehrstellen und Ausbildungsmöglichkeiten gesucht habe. Sobald sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert habe, sei sie bereit, mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle Integrationsmassnahmen in Anspruch nehmen. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es die Beschwer- deführerin in ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2016 versäumt habe, die be- sondere Integrationszulage als solche zu deklarieren und zu begründen. Es sei lediglich die Minimale Integrationszulage (MIZ) in Höhe von Fr. 100.-
- im Berechnungsblatt aufgeführt, welche allerdings seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr anerkannt sei. Die erbrachten Arbeitsbemühungen der Be- schwerdeführerin seien eine Schadenminderungspflicht, weshalb keine zu- sätzlichen Vergütungen zugesprochen werden würden. b) Es ist vorab mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die MIZ im Zuge der Revision der SKOS-Richtlinien in die Integrationszulage (IZU) in- tegriert wurde und deshalb seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr separat ge- währt wird. Nach den SKOS-Richtlinien werden mit der IZU Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integra- tion finanziell anerkannt. Sie beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- pro Person und Monat. Als anerkannte Leistungen gelten solche, welche die Chancen auf
- 19 - eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten. Die IZU sind überprüf- bar und setzen eine individuelle Anstrengung voraus (vgl. SKOS-Richtli- nien C.2; vgl. auch Art. 6 ABzUG). Gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2016 hat die Beschwerdeführerin während des Arbeitseinsatzes (Teil- nahme am kommunalen Einsatzprogramm) Anspruch auf eine Integrati- onszulage. Da die IZU eine individuelle Anstrengung voraussetzen (vgl. SKOS-Richtlinien C.2), darf die Beschwerdegegnerin die Leistung dersel- ben auch an einen Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin anknüpfen. Nähme die Beschwerdeführerin also beispielsweise am kommunalen Ein- satzprogramm teil, so hätte ihr die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 ABzUG je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel eine Integrationszulage von mindestens Fr. 100.-- zu gewähren. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Auflagen nicht nachge- kommen ist. Fraglich ist jedoch auch hier, ob sie nicht durch ihre gesund- heitlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, eine besondere Integrati- onsleistung zu erbringen. Hierzu können nebst der Teilnahme an einem Einsatzprogramm bei Arbeitsunfähigen, welche dazu nicht in der Lage sind eben praxisgemäss auch die Durchführung von Therapien – was die Be- schwerdeführerin geltend macht - zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gezählt werden. Auch diesbezüglich ist der massgebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vor- nahme der notwendigen Abklärungen (vgl. oben E.5c). c) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG sind die Kosten in der Regel von der unterlie- genden Partei zu tragen. Die vorliegende Streitsache hat sich in den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkten als nicht spruchreif erwie- sen. Die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne obsiegt die Be- schwerdeführerin mit ihren Anträgen. Die Kosten von Fr. 500.-- für das vor- liegende Verfahren sind dementsprechend der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Da die Beschwerdeführerin nicht von einem Rechtsanwalt, son-
- 20 - dern von ihrer mandatierten Beiständin vertreten wird, steht ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zu. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanz- verwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]